Befürwortungserklärungen

UPR-Erklärung zu Dänemark

  • Datum / 2016
  • Standort / Dänemark
  • Relevante Institution / UN-Menschenrechtsrat
  • UN-Artikel / Punkt 6: Allgemeine regelmäßige Überprüfung

MÜNDLICHE ERKLÄRUNG

Internationale Humanistische und Ethische Union

UN-Menschenrechtsrat, 32nd Sitzung (13th Juni - 1st 2016. Juli)

UPR: Dänemark

Wir teilen die Besorgnis einiger Staaten in dem heute vorgelegten Bericht über die zunehmende Diskriminierung von Minderheiten.

Wir möchten die Auslegung der Religions- und Glaubensfreiheit hervorheben. Bei einem kürzlichen Besuch betonte der UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit, Professor Heiner Bielefeldt, die Notwendigkeit, das Verständnis des Begriffs „Glaube“ sowohl in der dänischen Gesellschaft als auch in der dänischen Gesetzgebung zu erweitern, um ihn mit den internationalen Menschenrechtsnormen in Einklang zu bringen.

Erstens muss der Begriff „Glaube“ identitätsstiftende Überzeugungen umfassen, die über traditionelle Formen des monotheistischen Glaubens und Gottesdienstes hinausgehen. Wie Professor Bielefeldt feststellte, ist das bestehende System offensichtlich nicht egalitär. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der UN-Menschenrechtsausschuss haben eine Rechtsprechung entwickelt, die die Religions- und Glaubensfreiheit weiter fasst[1]..

Zweitens ist die staatskirchliche Institution grundsätzlich unfair und privilegiert eine Glaubensgruppe gegenüber anderen.

Wir fordern die dänische Regierung auf, gleiche Rechte für alle Lebensorganisationen – religiöse und nichtreligiöse – sicherzustellen. In einem immer vielfältigeren Land, unter anderem aufgrund der relativ großen Zahl von Flüchtlingen, wie im Bericht erwähnt, besteht die Notwendigkeit, den Begriff „Dänischsein“ zu erweitern, um alle Bürger aller Religionen und Glaubensrichtungen einzubeziehen.

Abschließend und entscheidend fordern wir im Namen der internationalen humanistischen Gemeinschaft die Abschaffung des dänischen Blasphemiegesetzes[2]. . Dänemark hat die internationale Verantwortung, bei der Förderung und dem Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung Vorreiter zu sein, insbesondere im Hinblick auf die Religions- und Glaubensfreiheit, da das Gesetz unter anderem die Verfolgung von Minderheiten legitimiert. Weitere Artikel im Strafgesetzbuch[3]. verhindert eindeutig Hassreden.


Endnoten

[1]. Siehe z. B. Allgemeiner Kommentar 22 des UN-Menschenrechtsausschusses

[2]. Artikel 140 im Strafgesetzbuch

[3]. dh Artikel 266b des Strafgesetzbuches bezüglich Hassrede

Empfohlene akademische Referenz

„UPR-Erklärung zu Dänemark“, Humanisten International

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